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Art. 1 § 13 HVG

Fassungen
01.07.1994 bis 30.06.2016 — BGBl. Nr. 314/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1301.07.199430.06.2016 § → § BGBl. Nr. 314/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
Art. 1 § 1301.01.198830.06.1994 BGBl. Nr. 614/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 314/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Soweit ein Träger der Krankenversicherung nur nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Gewährung von Heilfürsorge verpflichtet ist, werden ihm die entstandenen Kosten und der entsprechende Anteil an den Verwaltungskosten ersetzt. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, diesen Ersatz in Pauschbeträgen zu gewähren. Es setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (Paragraph 31, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen fest.
  2. Absatz 2,Die Ersatzansprüche nach Absatz eins, sind vom Träger der Krankenversicherung binnen 14 Tagen nach dem Beginne der Heilbehandlung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzumelden. Werden sie später angemeldet, so kann für die vor der Anmeldung liegende Zeit der Ersatz abgelehnt werden.
  3. Absatz 3,Für Streitigkeiten über Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz zwischen den Trägern der Krankenversicherung und dem Bund gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Verfahren in Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,; Absatz 2, bleibt unberührt.
  4. Absatz 4,Insoweit die Leistung der Heilfürsorge den Trägern der Krankenversicherung übertragen ist, werden Streitigkeiten zwischen den Beschädigten und den Trägern der Krankenversicherung im Verfahren in Sozialrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz entschieden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob eine Erkrankung mit einer Dienstbeschädigung ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung über diese Frage trifft das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

Anmerkung

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12109845

Alte Dokumentnummer

N6199444056J